Schema 22
Vertragsschluß: Angebot und Annahme
§§ 145 ff.
Angebot (Antrag, Offerte)
= empfangsbedürftige WE, durch die ein Vertragsschluß einem anderen so angetragen wird, daß nur von dessen Einverständnis das Zustandekommen des Vertrages abhängt
=>
Zugang erforderlich (vgl. § 130)
b) hinreichend bestimmt („essentialia negotii“)
c) ist abzugrenzen von Aufforderung zur Abgabe eines Angebots („invitatio ad offerendum“)
Bindung an den Antrag (die WE), ggf. Ausschluß
u. U. Erlöschen des Angebots
Annahme:
Grds. empfangsbedürftige WE, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluß zu verstehen gibt
=>
grds. Zugang erforderlich
b) besondere Festlegungen mögl. (z. B. pers. Übergabe)
c) Annahmeerklärung muß in Bezug auf das Angebot abgegeben werden
d) inhaltliche Übereinstimmung mit Angebot.
Annahme ist ausnahmsweise nicht erforderlich (§§ 151 u. a.), wenn:
a) Erklärung der Annahme nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat
b) Beurkundung der Annahmeerklärung (§ 152 S. 1 a. E.)
c) bei einer privatrechtlichen Versteigerung der Zuschlag erfolgt (§ 156 S. 1).
Rechtsfolge: Zustandekommen des Vertrages nach §§ 145 ff. (Konsens)
Nicht rechtzeitige Annahme, Annahme mit Änderungen gegenüber Angebot = keine Annahme, sondern neuer Antrag, vgl. § 150
Ausnahme: Schweigen als Annahme
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben (KBS)
im Handelsrecht (Gewohnheitsrecht)
Voraussetzungen:
Empfänger muß Kaufmann sein
Vertragsverhandlungen müssen vorausgegangen sein
KBS muß unmittelbar nach Vertragsverhandlungen abgeschickt worden sein
KBS muß zeitlich früher liegenden Vertragsschluß bei Wiedergabe des Vetragsinhalts bestätigen
Absender des KBS muß annehmen dürfen, daß Schreiben Vertragsinhalt entspricht bzw. Änderungen vom Empfänger gebilligt werden
Empfänger darf nicht unverzüglich widersprochen haben.