Schema 11: Geschäftsfähigkeit
Bearbeiten
Stufe Geschäftsfähigkeit |
Rechtsfolge d. Handlung (Willenserklärung) |
Volljährige, die dauerhaft geistesgestört sind (§ 104)
II) Minderjährige 8.- vollend. 18. Lebensjahr
III) Volljährige ab vollend. 18. Lebensjahr
|
geschäftsunfähig, nicht geschäftsfähig; Regel: WE ist nichtig (§ 105)
Ausnahme: bei Vollj. mit dauerhafter Geistesstörung sind Geschäfte des täglichen Lebens wirksam, wenn Leistung und Gegenleistung bewirkt sind (§ 105a)
beschränkt geschäftsfähig (§ 106); Regel: WE ist schwebend unwirksam (§ 108 I), aber:
bei Einwilligung (§ 183) bzw. Genehmigung (§ 184) d. gesetzl. Vertreters: wirksam (§§ 107, 108)
Ausnahmen:
z. B. Arbeit als Weihnachtsmann in den Ferien (Austeilen von Geschenken)
unbeschränkt geschäftsfähig (§ 2) = WE wirksam |